© Ingenieur- und Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Christian Reinsch, Unterdörnerfeld 4, 42555 Velbert-Langenberg Stand: Dezember 2023
INGENIEUR- UND VERMESSUNGSBÜRO DIPL.- ING. CHRISTIAN REINSCH

Nachbarrecht

Nachbarrecht an

Gebäuden

Soweit keine öffentlich rechtliche Vorschriften (z.B. Bauordnung NRW) hier Regelungen treffen, trifft das Nachbarrechtsgesetz hier folgende Regelungen: Grenzabstände für Gebäude - generell 2 Meter und bei nicht zu begehenden, oberirdischen Gebäudeteilen 1 Meter. Ein geringerer Abstand ist nur mit Einwilligung des betroffenen Nachbarn möglich. Ausnahmen wie Abstände zu öffentlichen Flächen regelt der § 2. Fenster- und Lichtrecht - In oder an der Außenwand eines Gebäudes, das parallel oder im Winkel bis 60° zur Grenze steht, dürfen Öffnungen, Terrassen oder Balkone nur errichtet werden, wenn sie einen Abstand von min. 2 Metern haben. Gleiches gilt für Dachfenster bei einer Dachneigung von max. 45°. Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen sind hiervon ausgenommen. Nachbarwand - Eine Nachbarwand ist eine Wand, die auf der Grenze zweier Grundstücke steht und durch sie durchschnitten wird. Diese Wand dient dem Zweck zweier baulicher Anlagen. Auf einzelnen Regelungen kann hier nicht weiter eingegangen werden, weiteres beschreiben die §§ 7 - 18.
Grenzwand - Die Grenzwand ist eine auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand, die unmittelbar an der Grenze steht. Der Errichter einer solchen Wand hat den Nachbarn schriftlich mit Übersendung eines Lageplans über den Neubau zu informieren. Unter Einhaltung gewisser Pflichten darf der Nachbar diese Wand nutzen und an diese anbauen. §§ 19 - 23 Wärmedämmungen - Nachträglich angebrachte Wärmedämmungen auf Grenz- oder Nachbarwänden sind bis zu einer Tiefe von 0,25 Meter vom Nachbarn zu dulden, wenn die Wärmedämmung nach der Energieeinsparverordnung aufgebracht wird und eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch hier ist dem Nachbarn das Bauvorhaben schriftlich anzuzeigen und der Nachbar muss dem Bauvohaben schriftlich zustimmen. Ihm steht eine finanzielle Entschädigung zu. Hammerschlags- und Leiterrecht - Nachbarn haben im Rahmen von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten an Bauteilen vorübergehend zu dulden, dass ihr Grundstück und bauliche Anlagen betreten und benutzt werden. Diese Maßnahme ist dem Nachbarn mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Der Bauherr hat eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
INCIDIDUNT, EXCEPTEUR, LABORIS EXCEPTEUR ET IN DUIS SIT ADIPISICING IN IRURE. VENIAM EU DO ULLAMCO VENIAM CILLUM FUGIAT DOLORE.
Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen - Eigentümer höherer Nachbargebäude haben zu dulden, dass Nachbarn kleinerer Gebäude Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen an ihrem Gebäude höherziehen, damit notwendige Zug- und Saugwirkungen und ein einwandfreier Empfang erzielt werden können. Die Anzeigepflicht von min. einem Monat und die Schadensersatzleistung seitens des Bauherrn bestehen ebenfalls. Dachtraufe / Niederschlagswasser - Eigentümer sind verpflichtet das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser abzuleiten, dabei ist zu achten, dass es nicht auf Nachbargrundstücke tropft oder übertritt. Abwässer - Bei Abwässern verhält es sich gleich dem Niederschlagswasser. Diese Auflistung soll keine Rechtsberatung darstellen sondern nur der Übersicht dienen. Quellen: “Das Nachbarrecht im Überblick” von Herbert Mnich; Nachbarschaftsrecht NRW; Infoblatt “Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten.”, Justizministerium des Landes NRW
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© Ingenieur- und Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Christian Reinsch, Unterdörnerfeld 4, 42555 Velbert-Langenberg Stand: November 2023
INGENIEUR- UND VERMESSUNGSBÜRO DIPL.- ING. CHRISTIAN REINSCH

Nachbarrecht

Nachbarrecht an Gebäuden

Soweit keine öffentlich rechtliche Vorschriften (z.B. Bauordnung NRW) hier Regelungen treffen, trifft das Nachbarrechtsgesetz hier folgende Regelungen: Grenzabstände für Gebäude - generell 2 Meter und bei nicht zu begehenden, oberirdischen Gebäudeteilen 1 Meter. Ein geringerer Abstand ist nur mit Einwilligung des betroffenen Nachbarn möglich. Ausnahmen wie Abstände zu öffentlichen Flächen regelt der § 2. Fenster- und Lichtrecht - In oder an der Außenwand eines Gebäudes, das parallel oder im Winkel bis 60° zur Grenze steht, dürfen Öffnungen, Terrassen oder Balkone nur errichtet werden, wenn sie einen Abstand von min. 2 Metern haben. Gleiches gilt für Dachfenster bei einer Dachneigung von max. 45°. Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen sind hiervon ausgenommen. Nachbarwand - Eine Nachbarwand ist eine Wand, die auf der Grenze zweier Grundstücke steht und durch sie durchschnitten wird. Diese Wand dient dem Zweck zweier baulicher Anlagen. Auf einzelnen Regelungen kann hier nicht weiter eingegangen werden, weiteres beschreiben die §§ 7 - 18.
Grenzwand - Die Grenzwand ist eine auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand, die unmittelbar an der Grenze steht. Der Errichter einer solchen Wand hat den Nachbarn schriftlich mit Übersendung eines Lageplans über den Neubau zu informieren. Unter Einhaltung gewisser Pflichten darf der Nachbar diese Wand nutzen und an diese anbauen. §§ 19 - 23 Wärmedämmungen - Nachträglich angebrachte Wärmedämmungen auf Grenz- oder Nachbarwänden sind bis zu einer Tiefe von 0,25 Meter vom Nachbarn zu dulden, wenn die Wärmedämmung nach der Energieeinsparverordnung aufgebracht wird und eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch hier ist dem Nachbarn das Bauvorhaben schriftlich anzuzeigen und der Nachbar muss dem Bauvohaben schriftlich zustimmen. Ihm steht eine finanzielle Entschädigung zu. Hammerschlags- und Leiterrecht - Nachbarn haben im Rahmen von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten an Bauteilen vorübergehend zu dulden, dass ihr Grundstück und bauliche Anlagen betreten und benutzt werden. Diese Maßnahme ist dem Nachbarn mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Der Bauherr hat eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen - Eigentümer höherer Nachbargebäude haben zu dulden, dass Nachbarn kleinerer Gebäude Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen an ihrem Gebäude höherziehen, damit notwendige Zug- und Saugwirkungen und ein einwandfreier Empfang erzielt werden können. Die Anzeigepflicht von min. einem Monat und die Schadensersatzleistung seitens des Bauherrn bestehen ebenfalls. Dachtraufe / Niederschlagswasser - Eigentümer sind verpflichtet das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser abzuleiten, dabei ist zu achten, dass es nicht auf Nachbargrundstücke tropft oder übertritt. Abwässer - Bei Abwässern verhält es sich gleich dem Niederschlagswasser. Diese Auflistung soll keine Rechtsberatung darstellen sondern nur der Übersicht dienen. Quellen: “Das Nachbarrecht im Überblick” von Herbert Mnich; Nachbarschaftsrecht NRW; Infoblatt “Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten.”, Justizministerium des Landes NRW
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