© Ingenieur- und Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Christian Reinsch, Unterdörnerfeld 4, 42555 Velbert-Langenberg
Stand: Dezember 2023
Nachbarrecht
Nachbarrecht an
Gebäuden
Soweit keine öffentlich rechtliche Vorschriften
(z.B. Bauordnung
NRW) hier Regelungen treffen, trifft das
Nachbarrechtsgesetz hier
folgende Regelungen:
•
Grenzabstände für Gebäude - generell
2 Meter und bei nicht zu begehenden,
oberirdischen Gebäudeteilen 1 Meter. Ein
geringerer Abstand ist nur mit Einwilligung
des betroffenen Nachbarn möglich.
Ausnahmen wie Abstände zu öffentlichen
Flächen regelt der § 2.
•
Fenster- und Lichtrecht - In oder an
der Außenwand eines Gebäudes, das parallel
oder im Winkel bis 60° zur Grenze steht,
dürfen Öffnungen, Terrassen oder Balkone
nur errichtet werden, wenn sie einen Abstand
von min. 2 Metern haben.
Gleiches gilt für Dachfenster bei einer
Dachneigung von max. 45°. Stützmauern,
Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte,
Kellerrampen und Kellertreppen sind hiervon
ausgenommen.
•
Nachbarwand - Eine Nachbarwand ist
eine Wand, die auf der Grenze zweier
Grundstücke steht und durch sie
durchschnitten wird. Diese Wand dient dem
Zweck zweier baulicher Anlagen.
Auf einzelnen Regelungen kann hier nicht
weiter eingegangen werden, weiteres
beschreiben die §§ 7 - 18.
•
Grenzwand - Die Grenzwand ist eine
auf dem Grundstück des Erbauers errichtete
Wand, die unmittelbar an der Grenze steht.
Der Errichter einer solchen Wand hat den
Nachbarn schriftlich mit Übersendung eines
Lageplans über den Neubau zu informieren.
Unter Einhaltung gewisser Pflichten darf der
Nachbar diese Wand nutzen und an diese
anbauen. §§ 19 - 23
•
Wärmedämmungen - Nachträglich
angebrachte Wärmedämmungen auf Grenz-
oder Nachbarwänden sind bis zu einer Tiefe
von 0,25 Meter vom Nachbarn zu dulden,
wenn die Wärmedämmung nach der
Energieeinsparverordnung aufgebracht wird
und eine vergleichbare Wärmedämmung auf
andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht
vorgenommen werden kann und die
Benutzung des Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch hier ist
dem Nachbarn das Bauvorhaben schriftlich
anzuzeigen und der Nachbar muss dem
Bauvohaben schriftlich zustimmen. Ihm steht
eine finanzielle Entschädigung zu.
•
Hammerschlags- und Leiterrecht -
Nachbarn haben im Rahmen von Bau- oder
Instandsetzungsarbeiten an Bauteilen
vorübergehend zu dulden, dass ihr
Grundstück und bauliche Anlagen betreten
und benutzt werden. Diese Maßnahme ist
dem Nachbarn mindestens einen Monat vor
Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Der Bauherr hat eine Verpflichtung zum
Schadensersatz.
INCIDIDUNT, EXCEPTEUR,
LABORIS EXCEPTEUR ET
IN DUIS SIT ADIPISICING IN
IRURE. VENIAM EU DO
ULLAMCO VENIAM CILLUM
FUGIAT DOLORE.
•
Höherführen von Schornsteinen,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen -
Eigentümer höherer Nachbargebäude haben
zu dulden, dass Nachbarn kleinerer Gebäude
Schornsteine, Lüftungsleitungen und
Antennenanlagen an ihrem Gebäude
höherziehen, damit notwendige Zug- und
Saugwirkungen und ein einwandfreier
Empfang erzielt werden können. Die
Anzeigepflicht von min. einem Monat und die
Schadensersatzleistung seitens des Bauherrn
bestehen ebenfalls.
•
Dachtraufe / Niederschlagswasser -
Eigentümer sind verpflichtet das auf ihrem
Grundstück anfallende Niederschlagswasser
abzuleiten, dabei ist zu achten, dass es nicht
auf Nachbargrundstücke tropft oder übertritt.
•
Abwässer - Bei Abwässern verhält es
sich gleich dem Niederschlagswasser.
Diese Auflistung soll keine Rechtsberatung darstellen
sondern nur der Übersicht dienen.
Quellen: “Das Nachbarrecht im Überblick” von Herbert
Mnich;
Nachbarschaftsrecht NRW;
Infoblatt “Was Sie über Rechtsprobleme an der
Gartengrenze wissen sollten.”, Justizministerium des
Landes NRW
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