© Ingenieur- und Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Christian Reinsch, Unterdörnerfeld 4, 42555 Velbert-Langenberg Stand: Dezember 2023
INGENIEUR- UND VERMESSUNGSBÜRO DIPL.- ING. CHRISTIAN REINSCH

Nachbarrecht

Rechtsverhältnisse an

der Gartengrenze

Folgende Vorschriften gelten nur der Wohnbebauung dienender Grundstücke innerhalb bebauter Ortschaften. Für andere Grundstücke bestehen teilweise andere Regelungen. (siehe hier!) Soweit keine öffentlich rechtliche Vorschriften (z.B. Bauordnung NRW, Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht) hier Regelungen treffen, trifft das Nachbarrechtsgesetz hier folgende Regelungen: Bodenerhöhungen - Der Nachbar darf das Niveau der Erdoberfläche seines Grundstücks bis zur Grenze erhöhen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch z.B. Abstürzen oder Abschwämmen vermieden wird. Notfalls ist eine Stützwand zu errichten. Nicht fest mit dem Grundstück verbundene Anlagen wie Holzstapel oder Steinaufschichtungen müssen einen Abstand von mindestens 0,5 Meter haben, wenn sie nicht höher als 2 Meter sind. Ist die Anlage höher als 2 Meter, so ist der Abstand zur Grenze so zu wählen, dass das Maß, das die 2 Meter übersteigt, dem Abstand von 0,5 Meter dazu addiert wird. (Bei einer Höhe von 2,5 Meter ergibt sich ein einzuhaltender Abstand von 1 Meter.) Ausnahmen bestehen, wenn eine Anlage als Stützwand oder als Einfriedung dient. Achtung: Veränderungen der Bodenoberflächen unterliegen dem Baurecht und sind in der Regel genehmigungspflichtig! Einfriedungen - Eine Einfriedung kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Sie ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten und dann zu schaffen, wenn ein Grenznachbar die Errichtung einer solchen fordert. Die Kosten sind anteilig durch die Nachbarn zu tragen. Ein Anspruch auf Errichtung besteht nicht, wenn Gebäude längs der Grenze stehen, dies in der Nachbarschaft unüblich ist oder Bebauungspläne bzw. Ortssatzungen diese nicht erlauben. Ebenfalls greift diese Regelung nicht bei Abgrenzungen, die entlang der Grundstücksgrenze aber auf eigenem Grundstück errichtet werden. Nach § 903 BGB darf jeder Eigentümer entlang seiner Grundstücksgrenze Eingrenzungen nach seinen Vorstellungen errichten. Diese Regelung gilt nur, wenn er die nachbarliche Rücksichtnahme nicht verletzt und die Abgrenzung nicht der örtsüblichen Regelung widerspricht.
Pflanzabstände - Folgende Abstände von Pflanzen an Grundstücksgrenzen lassen sich am besten in einer Tabelle darstellen:
Bäume (ohne Obstbäume) stark wachsend 4 Meter z.B. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Eiche, Pappel alle übrigen Bäume 2 Meter Ziersträucher stark wachsend 1 Meter z.B. Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, Haselnuss, Pfeifenstrauch alle übrigen Ziersträucher 0,5 Meter Obstgehölze Kernobst auf stark wachsender Unterlage veredelt, sowie Süßkirsche, Wallnuss, Eßkastanie 2 Meter Kernobst auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt, sowie Steinobst ausgenommen Süßkirsche 1,5 Meter Kernobst auf schwach wachsender Unterlage veredelt 1 Meter Beerenobststräucher Brombeersträucher 1 Meter alle anderen Beerenobststräucher 0,5 Meter Rebstöcke in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,8 Meter übersteigt 1,5 Meter in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen 0,75 Meter bei einzelnen Rebstöcken 0,5 Meter Der Grenzabstand wird von der Mitte des Stammes horizontal zur Grenze gemessen. Welche Pflanzen, die hier nicht aufgeführt sind, den stark wachsenden Arten angehören kann eine sachverständige Person klären. Hierzu sollte Rat bei einem Gartenbaubetrieb eingeholt werden.
INCIDIDUNT, EXCEPTEUR, LABORIS EXCEPTEUR ET IN DUIS SIT ADIPISICING IN IRURE. VENIAM EU DO ULLAMCO VENIAM CILLUM FUGIAT DOLORE.
Weitere Regelungen: Höhe der Pflanzen - Bei Zier- und Beerensträuchern darf die Höhe das dreifache des Grenzabstandes nicht überschreiten. Ein Goldglöckchen (Forsythie) mit einem Grenzabstand von einem Meter darf somit nicht höher als drei Meter werden. Triebe - Aus dem Boden kommende Einzeltriebe dürfen den erforderlichen Grenzabstand um die Hälfte unterschreiten. Näher liegende Triebe sind zu entfernen. Hecken - Der Grenzabstand bei Hecken wird nicht vom Stamm sondern von der dem Nachbarn zugewandte Seite gemessen! Bei über 2 Meter hohen Hecken beträgt der Abstand mindestens 1 Meter, bei unter 2 Meter hohen Hecken mindestens 0,5 Meter. Beim Setzen einer Hecke sollte der spätere Abstand bereits berücksichtigt werden. Höhenbegrenzungen schreibt das Nachbarrecht nicht vor. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grenze gesetzt wurde. Generell gilt für Hecken, dass sie als Hecken erkennbar sind und gepflegt werden. Nicht eingehaltene Grenzabstände - Jeder Nachbar kann von dem anderen verlangen, dass bei nicht eingehaltenen Grenzabständen die Anpflanzung entfernt bzw. beschnitten wird. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt nach sechs Jahren. Überhang und hineinwachsende Wurzeln - (§ 910 BGB + § 1004 BGB) Der Nachbar kann von dem anderen verlangen, dass beeinträchtigende überhängende Äste und in das Grundstück hineinwachsende Wurzeln beseitigt werden. Erst wenn der Eigentümer nach einer angemessenen Frist nicht handelt, darf der Nachbar diese selbst beseitigen. Bei keiner oder unerheblicher Beeinträchtigung besteht dieses Recht nicht. Ferner muss beachtet werden, ob die Gemeinde eine Baumschutzsatzung aufgestellt hat. Früchte von Bäumen gehören dem Eigentümer so lange wie sie am Baum hängen - auch bei überhängenden Früchten! Laubfall - Laub vom Nachbargrundstück, das z.B. die Dachrinne verstopft, muss hingenommen werden, wenn die beim Setzen des Baumes erforderlichen Grenzabstände eingehalten wurden. Halten Bäume diesen Abstand nicht ein, so steht dem Geschädigten nach Verjährung des Beseitigungsanspruches eine Entschädigung wegen des erhöhten Reinigungsaufwandes zu. Diese Auflistung soll keine Rechtsberatung darstellen sondern nur der Übersicht dienen. Quellen: “Das Nachbarrecht im Überblick” von Herbert Mnich; Nachbarschaftsrecht NRW; Infoblatt “Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten.”, Justizministerium des Landes NRW
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© Ingenieur- und Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Christian Reinsch, Unterdörnerfeld 4, 42555 Velbert-Langenberg Stand: November 2023
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Nachbarrecht

Rechtsverhältnisse an der Gartengrenze

Folgende Vorschriften gelten nur der Wohnbebauung dienender Grundstücke innerhalb bebauter Ortschaften. Für andere Grundstücke bestehen teilweise andere Regelungen. (siehe hier!) Soweit keine öffentlich rechtliche Vorschriften (z.B. Bauordnung NRW, Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht) hier Regelungen treffen, trifft das Nachbarrechtsgesetz hier folgende Regelungen: Bodenerhöhungen - Der Nachbar darf das Niveau der Erdoberfläche seines Grundstücks bis zur Grenze erhöhen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch z.B. Abstürzen oder Abschwämmen vermieden wird. Notfalls ist eine Stützwand zu errichten. Nicht fest mit dem Grundstück verbundene Anlagen wie Holzstapel oder Steinaufschichtungen müssen einen Abstand von mindestens 0,5 Meter haben, wenn sie nicht höher als 2 Meter sind. Ist die Anlage höher als 2 Meter, so ist der Abstand zur Grenze so zu wählen, dass das Maß, das die 2 Meter übersteigt, dem Abstand von 0,5 Meter dazu addiert wird. (Bei einer Höhe von 2,5 Meter ergibt sich ein einzuhaltender Abstand von 1 Meter.) Ausnahmen bestehen, wenn eine Anlage als Stützwand oder als Einfriedung dient. Achtung: Veränderungen der Bodenoberflächen unterliegen dem Baurecht und sind in der Regel genehmigungspflichtig! Einfriedungen - Eine Einfriedung kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Sie ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten und dann zu schaffen, wenn ein Grenznachbar die Errichtung einer solchen fordert. Die Kosten sind anteilig durch die Nachbarn zu tragen. Ein Anspruch auf Errichtung besteht nicht, wenn Gebäude längs der Grenze stehen, dies in der Nachbarschaft unüblich ist oder Bebauungspläne bzw. Ortssatzungen diese nicht erlauben. Ebenfalls greift diese Regelung nicht bei Abgrenzungen, die entlang der Grundstücksgrenze aber auf eigenem Grundstück errichtet werden. Nach § 903 BGB darf jeder Eigentümer entlang seiner Grundstücksgrenze Eingrenzungen nach seinen Vorstellungen errichten. Diese Regelung gilt nur, wenn er die nachbarliche Rücksichtnahme nicht verletzt und die Abgrenzung nicht der örtsüblichen Regelung widerspricht.
Pflanzabstände - Folgende Abstände von Pflanzen an Grundstücksgrenzen lassen sich am besten in einer Tabelle darstellen:
Bäume (ohne Obstbäume) stark wachsend 4 Meter z.B. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Eiche, Pappel alle übrigen Bäume 2 Meter Ziersträucher stark wachsend 1 Meter z.B. Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, Haselnuss, Pfeifenstrauch alle übrigen Ziersträucher 0,5 Meter Obstgehölze Kernobst auf stark wachsender Unterlage veredelt, sowie Süßkirsche, Wallnuss, Eßkastanie 2 Meter Kernobst auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt, sowie Steinobst ausgenommen Süßkirsche 1,5 Meter Kernobst auf schwach wachsender Unterlage veredelt 1 Meter Beerenobststräucher Brombeersträucher 1 Meter alle anderen Beerenobststräucher 0,5 Meter Rebstöcke in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,8 Meter übersteigt 1,5 Meter in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen 0,75 Meter bei einzelnen Rebstöcken 0,5 Meter Der Grenzabstand wird von der Mitte des Stammes horizontal zur Grenze gemessen. Welche Pflanzen, die hier nicht aufgeführt sind, den stark wachsenden Arten angehören kann eine sachverständige Person klären. Hierzu sollte Rat bei einem Gartenbaubetrieb eingeholt werden.
Weitere Regelungen: Höhe der Pflanzen - Bei Zier- und Beerensträuchern darf die Höhe das dreifache des Grenzabstandes nicht überschreiten. Ein Goldglöckchen (Forsythie) mit einem Grenzabstand von einem Meter darf somit nicht höher als drei Meter werden. Triebe - Aus dem Boden kommende Einzeltriebe dürfen den erforderlichen Grenzabstand um die Hälfte unterschreiten. Näher liegende Triebe sind zu entfernen. Hecken - Der Grenzabstand bei Hecken wird nicht vom Stamm sondern von der dem Nachbarn zugewandte Seite gemessen! Bei über 2 Meter hohen Hecken beträgt der Abstand mindestens 1 Meter, bei unter 2 Meter hohen Hecken mindestens 0,5 Meter. Beim Setzen einer Hecke sollte der spätere Abstand bereits berücksichtigt werden. Höhenbegrenzungen schreibt das Nachbarrecht nicht vor. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grenze gesetzt wurde. Generell gilt für Hecken, dass sie als Hecken erkennbar sind und gepflegt werden. Nicht eingehaltene Grenzabstände - Jeder Nachbar kann von dem anderen verlangen, dass bei nicht eingehaltenen Grenzabständen die Anpflanzung entfernt bzw. beschnitten wird. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt nach sechs Jahren. Überhang und hineinwachsende Wurzeln - (§ 910 BGB + § 1004 BGB) Der Nachbar kann von dem anderen verlangen, dass beeinträchtigende überhängende Äste und in das Grundstück hineinwachsende Wurzeln beseitigt werden. Erst wenn der Eigentümer nach einer angemessenen Frist nicht handelt, darf der Nachbar diese selbst beseitigen. Bei keiner oder unerheblicher Beeinträchtigung besteht dieses Recht nicht. Ferner muss beachtet werden, ob die Gemeinde eine Baumschutzsatzung aufgestellt hat. Früchte von Bäumen gehören dem Eigentümer so lange wie sie am Baum hängen - auch bei überhängenden Früchten! Laubfall - Laub vom Nachbargrundstück, das z.B. die Dachrinne verstopft, muss hingenommen werden, wenn die beim Setzen des Baumes erforderlichen Grenzabstände eingehalten wurden. Halten Bäume diesen Abstand nicht ein, so steht dem Geschädigten nach Verjährung des Beseitigungsanspruches eine Entschädigung wegen des erhöhten Reinigungsaufwandes zu. Diese Auflistung soll keine Rechtsberatung darstellen sondern nur der Übersicht dienen. Quellen: “Das Nachbarrecht im Überblick” von Herbert Mnich; Nachbarschaftsrecht NRW; Infoblatt “Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten.”, Justizministerium des Landes NRW
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